Inhaltsverzeichnis

Kräzernstrasse 60, 9015 St. Gallen CH 071 277 77 00 kontakt@kinderlager.ch

Statuten

Vereinsstatuten kinderlager.ch

Artikel 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen "kinderlager.ch" besteht in St. Gallen ein Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 Zivilgesetzbuch.        

 

Artikel 2 - Zweck

Der Verein „kinderlager.ch“ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, arbeitet nicht gewinnorientiert und unterstützt Angebote und Aktivitäten „zum Wohl von Kindern und Jugendlichen“ wie beispielsweise Wochenlager, Tageangebote oder Weekends für Kinder und Jugendliche, Weiterbildung und Förderung ehrenamtlicher Leiterinnen und Leiter sowie weitere Angebote, die den Vereinszweck unterstützen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Die Durchführung der Angebote erfolgt folgendermassen:

 

a) Der Verein führt als Anbieter selber Veranstaltungen durch:

- Die Veranstaltung dient ausschliess dem unter Art. 2 beschriebenen Zweck

- Die Mitarbeit erfolgt ausschliesslich auf ehrenamtlicher Basis

- Allfällige Einnahmen werden ausschliesslich zur Deckung der angefallenen Kosten verwendet, es werden keine Gewinne erwirtschaftet.

 

b) Der Verein unterstützt Veranstaltungen eines anderen Anbieters:

1. durch Unterstützung mit finanziellen Mitteln und/oder durch das Leisten von ehren-amtlicher Mitarbeit im entsprechenden Angebot.

2. Es wird ausschliesslich mit nicht gewinnorientierten Anbietern zusammengearbeitet, die den gleichen Zweck wie „kinderlager.ch“ gem. Artikel 2 verfolgen. (Beispiel:  Cevi, Pfadi, Blauring, Jungwacht, etc.)      

 

Artikel 3 - Mitgliederarten

Mitglieder von kinderlager.ch können natürliche Personen sein. Sie gliedern sich in Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.

- Aktivmitglieder sind Personen, welche den Verein „kinderlager.ch“ mindestens in der Höhe des Mitgliederbeitrages unterstützen, und sich gleichzeitig als Vereinsmitglied eintragen lassen.

- Mitglieder können für aussergewöhnliche Verdienste im Verein als Ehrenmitglieder ausgezeichnet werden.                    

 

Artikel 4 - Mitgliedschaft

Der Verein ist frei, Mitglieder aufzunehmen und abzuweisen. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dem Vereinsvorstand oder der betreffenden zuständigen Person ein Eintrittsgesuch (schriftlich oder mündlich) einzureichen.             

 

Artikel 5 - Rechte

Jedes Mitglied ist in der Vereinsversammlung stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

 

Artikel 6 - Beiträge / Pflichten

Für die Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Die Beträge werden nach Art der Mitgliedschaft jährlich festgesetzt. Der Beitrag beträgt maximal 150 Franken pro Jahr. Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge. Der Beitrag kann im Einzelfall ermässigt oder erlassen werden.         

 

Artikel 7 - Austritt

Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht des austretenden Mitgliedes erlischt mit Ende des laufenden Vereinsjahres, in welcher die Austritts-erklärung eingetroffen ist. Für Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

             

Artikel 8 - Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins geschädigt hat.       

 

Artikel 9 - Vereinsorgane

Die Vereinsorgane des Vereins bestehen aus der Vereinsversammlung, dem Vereinsvorstand und den Revisoren.        

 

Artikel 10 - Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung (VV)

a)  beschliesst Statutenänderungen;

b)  genehmigt das Protokoll, Jahresbericht, Rechnung sowie Revisorenbericht und beschliesst über die Entlastung des Vorstandes;

c)  wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Revisoren und kann diese aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen;

d)  setzt die Mitgliederbeiträge fest;

e)  genehmigt allfällige Reglemente;

f)   ernennt auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder;

g)  beschliesst über Anträge von Mitgliedern, die nicht in die Befugnis anderer Organe fallen.      

           

Artikel 11 - Einberufung ord. Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt.           

 

Artikel 12 - ausserordentliche Vereinsversammlung

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder innert 30 Tagen nach dem Antrag einberufen werden.

 

Artikel 13 - Ankündigung Vereinsversammlung

Eine Einladung wird unter Angabe der Traktanden mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder öffentlich bekannt gegeben.          

 

Artikel 14 - Anträge

Die Mitglieder haben Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.      

 

Artikel 15 - Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

Die Vereinsversammlung ist stets beschlussfähig. Die Vereinsversammlung beschliesst mit dem Mehr der gültigen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Vereinsversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen.      

 

Artikel 16 - Vereinsvorstand / Bestand

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird jeweils für ein Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vereinsvorstand kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme beiziehen.    

 

Artikel 17 - Befugnisse Vorstand

Der Vereinsvorstand

a) besorgt die laufenden Geschäfte und Organisationen und vertritt den Verein nach aussen

b) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c) erlässt allenfalls Reglemente, insbesondere über die Geschäftsführung und die Gliederung des Vereins in Abteilungen;

d) ermässigt oder erlässt im Einzelfall den Mitgliederbeitrag;

e) beruft die Vereinsversammlung ein;

f)  setzt für bestimme Aufgaben Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse ein;

g) übt alle Befugnisse aus, die nicht anderen Organen übertragen worden sind. Der Vereinsvorstand kann einzelne Befugnisse an Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse oder an das Sekretariat delegieren.      

 

Artikel 18 - Beschlussfähigkeit

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.              

 

Artikel 19 - Beschlussfassung

Der Vereinsvorstand entscheidet mit dem Mehr der Stimmen. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vereinsvorstand führt ein Beschlussprotokoll.

             

Artikel 20 - Vertretung

Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, handelt nach aussen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ermächtigen, in bestimmten Angelegenheiten allein zu handeln.      

 

Artikel 21 - Revisionsstelle

Die zwei Revisoren werden für ein Jahr gewählt. Die Revisionsstelle prüft, ob die Rechnung richtig und nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird.             

 

Artikel 22 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember 

 

Artikel 23 - Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.    

 

Artikel 24 - Auflösung

Die Auflösung kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn neun Zehntel der gültig Stimmenden sie gutheissen und weniger als 5 Stimmende sie ablehnen.             

 

Artikel 25 - Vereinsvermögen

Über die Verwendung eines bei der Auflösung verbleibenden Vermögens beschliesst die Vereinsversammlung. Ein allfälliger Liquidationsgewinn kommt in jedem Fall einer steuerbefreiten, gemeinnützigen Institution mit ähnlicher Zwecksetzung und Sitz in der Schweiz zugute.    

 

Artikel 26 - Genehmigungsvermerke

Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung des Vereins „kinderlager.ch“ vom 15. August 2011 in Kraft.             

 

 

Statutenänderungen

15. August 2011 - Vereinsgründung / Genehmigung der Statuten

18. März 2018 - Anpassung Artikel 25, neue Formulierung

 

Download der Statuten als pdf-Datei:  hier klicken

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