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Jugendurlaub für LeiterInnen

 

Jugendurlaub für LeiterInnen

Unsere Ferienlager von kinderlager.ch sind vom Jugend und Sport (J+S) als J+S-Lager (Lagersport/Trekking, Nutzergruppe 3) anerkannt. Für das Mitmachen als Lagerleiterin/Lagerleiter in unseren Ferienlager besteht gemäss OR, Art. 329e an Anrecht auf 5 Arbeitstag Jugendurlaub pro Jahr für Personen im Alter von unter 30 Jahren, wenn dies mindestens zwei Monate vor dem Lager beim Arbeitgeber beantragt wird. Das heisst:  Durch den Jugendurlaub erhält man zu den "normalen Ferien" eine zusätzlich freie Woche, die für das Mitmachen im Sommer- oder Herbstlager bei kinderlager.ch verwendet werden kann. (Siehe auch Merkblatt)

 

Jugendurlaub und Lohn des Arbeitgebers

Der für das Ferienlager (Sommerlager, Herbstlager) bezogene Jugendurlaub gilt für alle Personen im Alter von unter 30 Jahren. Ob der Jugendurlaub bezahlt oder unbezahlt bezogen werden kann, ist mit dem Arbeitnehmer zu klären. Es besteht keine Verpflichtung, dass der Arbeitgeber den Lohn während eines Jugendurlaubes bezahlen muss. In diesem Fall wäre der Jugendurlaub für eines unserer Ferienlager gleichgesetzt mit einer unbezahlten Ferienwoche. Es lohnt sich aber, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Unser Verein stellt dafür gerne ein Gesuch mit Infomaterialien für den Arbeitgeber zusammen.

 

Jugendurlaub für ausserschulische Jugendarbeit (OR, Art. 329e)

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden. Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeit und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

 

Weitere Informationen

Flyer "Jugendurlaub" als pdf-Datei zum lesen/herunterladen:  hier klicken
Kontaktaufnahme bei Interesse:  hier klicken
Flyer mit Infos zur Leitertätigkeit bei kinderlager.ch:  hier klicken

 

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